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 Beförderungsbedingungen der Mürztaler Verkehrs-Gesellschaft mbH

Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr gemäß der 47. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in der jeweils geltenden Fassung (Kfl-Bef. Bed.), sowie die besonderen Beförderungsbestimmungen der Mürztaler Verkehrs-Gesellschaft mbH und  die Bestimmungen über die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität unter Mitnahme ihrer Hilfsmittel

 

Allgemeinen Beförderungsbedingungen – Auszug aus dem BGBl. II Nr. 47/2001

Abschnitt I – Allgemeines

 

§ 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.

 

§ 2. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich damit diesen Beförderungsbedingungen.

 

§ 5. Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.

 

Abschnitt II – Verhalten der Fahrgäste

§ 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

 

§ 7. Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.

 

§ 8. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2. den Lenker beim Lenken des Linienfahrzeuges zu behindern,

3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5. in den Linienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,

6. das Linienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,

7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Linienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

§ 9. In allen die Benützung der Linienfahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.

 

§ 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

 

§ 11. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.

 

§ 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben.

 

(2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben.

 

Abschnitt III – Ausschluss von der Beförderung

§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1. Personen ohne gültige Fahrkarte,

2. Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind,

3. Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästigfallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

4. Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

5. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

6. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

 

§ 15. Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen.

 

Abschnitt V – Fahrkarten

§21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter zu markieren.

(2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 22. Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen sowie bei der Kontrolle der Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen.

 

§ 23. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

§ 25. (1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug vor Bezahlung des Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen, nicht nachkommt, hat zusätzlich zum normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen, die gemeinsam mit den Beförderungspreisen festzusetzen ist.

(2) Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.

 

§ 26. Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit entfernteren Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden.

 

§ 27. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Beförderung in einem bestimmten Fahrzeug verbunden.

 

§ 28. Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen Fahrgästen wie körperbehinderten oder gebrechlichen Personen sowie werdenden Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen.

 

Abschnitt VI – Beförderung von Gepäck und Tieren

 

§ 29. (1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Linienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.

 

§ 31. Die Lenker können die Übernahme von Gepäck ablehnen, wenn für die ordnungsgemäße Unterbringung nicht genügend Platz vorhanden ist.

 

§ 32. (1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

1.im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,

2.die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,

3.gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe.

(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.

 

§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.

 

§ 39. Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

1.der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

 

§ 40. Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung der Fahrgäste befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich, soweit die Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten gelten die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der Fahrgast verantwortlich.

 

Abschnitt IX – Haftung

§ 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.

 

§ 45. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck und ordnungsgemäß aufgegebenem Reisegepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, bei einem durch einen Unfall verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Handgepäck oder Reisegepäck, soweit den Unternehmer nur eine verschuldensunabhängige Haftung oder eine Haftung für leichtes Verschulden trifft, bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro je Gepäckstück, bei einer Wegstrecke von weniger als 250 km jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro.

 

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind von der Bestimmung des Absatz 1 ausgenommen. Diese müssen ungeachtet der Ursache für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust stets zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden oder die faktisch anfallenden Reparaturkosten übernommen werden.

 

§ 46. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.

 

Besondere Beförderungsbedingungen der Mürztaler Verkehrs-Gesellschaft mbH

I. Die Mitnahme von Fahrrädern, Klapprädern sowie Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist mangels ausreichender Sicherungsmöglichkeit, untersagt.

 

II. Einspurige Scooter, E-Scooter und zusammengefaltete Falträder werden wie Handgepäck behandelt und dürfen mitgenommen werden. Der Fahrgast hat diese während der gesamten Fahrt so zu sichern und verwahren, dass weder der Fahrgastfluss noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste beeinträchtigt oder gefährdet wird.

 

III. Im Zweifelsfall bzw. bei Platzmangel entscheidet das Lenkpersonal über die Mitnahme

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IV. Gemäß § 12 Abs 1 der allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, wird die Höhe der Reinigungsgebühr mit mindestens EUR 70,00 festgesetzt. Je nach Anlassfall und Verschmutzungsgrad wird dieser Betrag entsprechend erhöht.

 

V. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,00 Euro zu wechseln und Ein- und Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

 

Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität unter Mitnahme ihrer Hilfsmittel

 

I. Mehrspurige E-Scooter, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität (Nutzer:innen) als Hilfsmittel verwendet werden, können ausschließlich mit den durch ein Piktogramm (weißer Scooter auf blauem Grund) gekennzeichneten Bussen befördert werden. Nur diese Busse gewährleisten die technischen Voraussetzungen für eine sichere Beförderung.

 

II. Weitere Voraussetzungen für die Beförderung:

(1) der E-Scooter weist eine Maximalgröße von 1,20 m Länge und einen Wenderadius von maximal 1,30 m auf;

(2) die technische Handhabung des E-Scooters durch die jeweiligen Nutzer:innen erfolgt versiert, das Ein- und Aussteigemanöver zügig, indem das Einfahren rückwärts in den Bus über die Rampe selbstständig durchgeführt und der E-Scooter entgegen der Fahrtrichtung auf den dafür vorgesehenen Patz abgestellt wird;

(3) die Rückenlehne des E-Scooters liegt formschlüssig an der Haltelehne an, Gegenstände wie Taschen, Halterungen, Körbe etc. müssen daher entfernt sein, um dies zu gewährleisten;

(4) die Ausfahrt aus dem Bus erfolgt vorwärts und wieder durch die Nutzer:innen selbstständig über die vom Buslenker ausgeklappte Rampe;

(5) über die Zulässigkeit der Beförderung mit dem E-Scooter entscheiden im Zweifelsfall die Lenker:innen.

 

III. Für etwaige bauliche Beeinträchtigungen in den Haltestellenbereichen, die ein Ein- und Ausfahren mit dem E-Scooter erschweren oder verunmöglichen, übernimmt das Beförderungsunternehmen keine Verantwortung.

 

Stand 2023

Mürztaler Verkehrsgesellschaft m.bH.

Wiener Straße 42

8605 Kapfenberg

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 12:30 & 13:30 bis 16:30

Freitags: 09:00 bis 12:30

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