Beförderungsbedingungen der Mürztaler
Verkehrs-Gesellschaft mbH
Es gelten die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr gemäß der 47.
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in der
jeweils geltenden Fassung (Kfl-Bef. Bed.), sowie die besonderen
Beförderungsbestimmungen der Mürztaler Verkehrs-Gesellschaft mbH und die Bestimmungen über die Beförderung von
Personen mit eingeschränkter Mobilität unter Mitnahme ihrer Hilfsmittel
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen – Auszug aus dem BGBl. II Nr. 47/2001
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der
Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des §
1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen
vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die
bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser
Kursfahrten durchgeführt werden.
§ 2. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im
Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich damit diesen
Beförderungsbedingungen.
§ 5. Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes
Verkehrsmittel herstellen, ist bei Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit
der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne Gefährdung allenfalls
weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren
fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.
Abschnitt II – Verhalten der
Fahrgäste
§ 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die
Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die
Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.
§ 7. Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind,
die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten zu behindern.
§ 8. Den Fahrgästen ist
insbesondere untersagt:
1. mit dem Lenker während der
Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
2. den Lenker beim Lenken des
Linienfahrzeuges zu behindern,
3. die Außentüren während der
Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
4. in den Linienfahrzeugen zu
rauchen,
5. in den Linienfahrzeugen zu
lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das
den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von
Belästigung anderer Fahrgäste,
6. das Linienfahrzeug mit
Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
7. in ein von Bediensteten der
Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Linienfahrzeug einzusteigen.
Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder
Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder
unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen
(§ 106 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
§ 9. In allen die Benützung der Linienfahrzeuge
betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen
der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.
§ 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den
einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt
gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise
ausgestiegen werden.
(2) Das Ein- und Aussteigen hat
– außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den
festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.
§ 11. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen
Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser
Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.
§ 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von
Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des
Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr
einzuheben.
(2) Weiters ist das
Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder
Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die
Instandsetzungskosten einzuheben.
Abschnitt III – Ausschluss
von der Beförderung
§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
1. Personen ohne gültige
Fahrkarte,
2. Personen, die an einer
Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der
Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind,
3. Personen, die durch
unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar
lästigfallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren
Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,
4. Kinder unter sechs Jahren
ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten
Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des
Obsorgeverpflichteten nicht belastet,
5. Personen, die geladene
Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der
öffentlichen Sicherheit,
6. Personen, welche die
vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung
getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge
leisten.
§ 15. Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs
wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast
über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das
Linienfahrzeug zu verlassen.
Abschnitt V – Fahrkarten
§21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder
beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt,
sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter
zu markieren.
(2) Jeder Fahrgast muss im
Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte
sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die
Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die
Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt
aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 22. Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer
Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen sowie bei der Kontrolle der
Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen.
§ 23. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast
die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem
bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu
berücksichtigen.
§ 25. (1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte
angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug vor Bezahlung des
Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach
Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des
Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen, nicht nachkommt, hat zusätzlich zum
normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen, die gemeinsam mit den
Beförderungspreisen festzusetzen ist.
(2) Verweigert der Fahrgast die
sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.
§ 26. Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von
Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor
allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit entfernteren
Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden.
§ 27. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf
einen Sitzplatz und auf Beförderung in einem bestimmten Fahrzeug verbunden.
§ 28. Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen
Fahrgästen wie körperbehinderten oder gebrechlichen Personen sowie werdenden
Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen.
Abschnitt VI – Beförderung
von Gepäck und Tieren
§ 29. (1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung,
Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem
Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann,
gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht
ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte
wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein
ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird
unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker
Besetzung des Linienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht
werden.
(2) Rollstühle und andere
Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung
(EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.
§ 31. Die Lenker können die Übernahme von Gepäck ablehnen,
wenn für die ordnungsgemäße Unterbringung nicht genügend Platz vorhanden ist.
§ 32. (1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und
Reisegepäck sind Gegenstände:
1.im Einzelgewicht von mehr als
25 Kilogramm,
2.die wegen ihrer
Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
3.gemäß den Bestimmungen über
die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C –
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF),
insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende
Stoffe.
(2) Der Lenker ist berechtigt,
sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen,
wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3
vorliegt.
§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen
mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen
Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine
geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Assistenzhunde
gemäß § 39a Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils
geltenden Fassung, sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.
§ 39. Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe
Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch
werden
1.der Assistenzhund eines
behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr.
283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.kleine Hunde, die vom
Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
unentgeltlich befördert.
§ 40. Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in
geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung der Fahrgäste
befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich, soweit die
Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten
gelten die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der
veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der Fahrgast verantwortlich.
Abschnitt IX – Haftung
§ 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das
Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden
Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der
geltenden Fassung.
§ 45. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an
mitgeführtem Handgepäck und ordnungsgemäß aufgegebenem Reisegepäck haftet das
Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, bei einem durch einen
Unfall verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Handgepäck oder
Reisegepäck, soweit den Unternehmer nur eine verschuldensunabhängige Haftung
oder eine Haftung für leichtes Verschulden trifft, bis zu einem Höchstbetrag
von 1200 Euro je Gepäckstück, bei einer Wegstrecke von weniger als 250 km
jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro.
(2) Rollstühle und andere
Mobilitätshilfen sind von der Bestimmung des Absatz 1 ausgenommen. Diese müssen
ungeachtet der Ursache für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust
stets zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden oder die faktisch anfallenden
Reparaturkosten übernommen werden.
§ 46. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die
Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch
Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.
Besondere
Beförderungsbedingungen der Mürztaler Verkehrs-Gesellschaft mbH
I. Die Mitnahme von Fahrrädern, Klapprädern sowie
Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist mangels ausreichender
Sicherungsmöglichkeit, untersagt.
II. Einspurige Scooter, E-Scooter und zusammengefaltete
Falträder werden wie Handgepäck behandelt und dürfen mitgenommen werden. Der
Fahrgast hat diese während der gesamten Fahrt so zu sichern und verwahren, dass
weder der Fahrgastfluss noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste
beeinträchtigt oder gefährdet wird.
III. Im Zweifelsfall bzw. bei Platzmangel entscheidet das
Lenkpersonal über die Mitnahme
.
IV. Gemäß § 12 Abs 1 der allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, wird die Höhe der
Reinigungsgebühr mit mindestens EUR 70,00 festgesetzt. Je nach Anlassfall und
Verschmutzungsgrad wird dieser Betrag entsprechend erhöht.
V. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das
Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,00 Euro zu wechseln
und Ein- und Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie erheblich
beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
Beförderung von Personen mit
eingeschränkter Mobilität unter Mitnahme ihrer Hilfsmittel
I. Mehrspurige E-Scooter, die von Personen mit
eingeschränkter Mobilität (Nutzer:innen) als Hilfsmittel verwendet werden,
können ausschließlich mit den durch ein Piktogramm (weißer Scooter auf blauem
Grund) gekennzeichneten Bussen befördert werden. Nur diese Busse gewährleisten
die technischen Voraussetzungen für eine sichere Beförderung.
II. Weitere Voraussetzungen für die Beförderung:
(1)
der E-Scooter weist eine Maximalgröße von 1,20 m Länge und einen Wenderadius
von maximal 1,30 m auf;
(2)
die technische Handhabung des E-Scooters durch die jeweiligen Nutzer:innen
erfolgt versiert, das Ein- und Aussteigemanöver zügig, indem das Einfahren
rückwärts in den Bus über die Rampe selbstständig durchgeführt und der
E-Scooter entgegen der Fahrtrichtung auf den dafür vorgesehenen Patz abgestellt
wird;
(3)
die Rückenlehne des E-Scooters liegt formschlüssig an der Haltelehne an,
Gegenstände wie Taschen, Halterungen, Körbe etc. müssen daher entfernt sein, um
dies zu gewährleisten;
(4)
die Ausfahrt aus dem Bus erfolgt vorwärts und wieder durch die Nutzer:innen
selbstständig über die vom Buslenker ausgeklappte Rampe;
(5) über die Zulässigkeit der
Beförderung mit dem E-Scooter entscheiden im Zweifelsfall die Lenker:innen.
III. Für etwaige bauliche Beeinträchtigungen in den
Haltestellenbereichen, die ein Ein- und Ausfahren mit dem E-Scooter erschweren
oder verunmöglichen, übernimmt das Beförderungsunternehmen keine Verantwortung.
Stand 2023
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